Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. PB Messtechnik ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.

2. Vertragsabschluß
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusenden einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Ein Vertrag kann auch mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer nach dieser Frist zustande kommen.
2.2. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muß der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich.

3. Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt / Teillieferungen / Verzug des Verkäufers
3.1. Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten des Verkäufers) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhersehbare und für den Verkäufer unvermeidbare Betriebsstörungen. Wird dem Verkäufer die Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Wird der Verkäufer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinen Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne daß der Verkäufer die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nach Abs. 1 nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Käufers, ist der Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt von Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages hat. Ist letzteres der Fall, wird der Verkäufer hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung betroffen sind, von seiner Leistungspflicht frei, ohne daß es einer gesonderten Erklärung des Verkäufers bedarf. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer nicht vom Vertrag zurück, wird er für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.
3.4. Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muß, daß der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer in Lauf gesetzt. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur dann, wenn der Verzug auf mindestens grob fahrlässiger Verursachung des Verkäufers beruht, oder aber der Käufer nachweist, daß gegen ihn durch den Verzug des Verkäufers Schadensersatzansprüche seiner Kunden entstanden sind. Der Schadensersatzanspruch ist im letzteren Fall auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Er ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Verzug von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden ist.
3.5. Eine Haftung des Verkäufers für den Verzugsschaden ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, außer im Falle des eigenen groben Verschuldens des Verkäufers oder des eines leitenden Angestellten.
3.6. Teillieferungen sind zulässig.

4. Preise
4.1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für die Lieferungen ab Werk des Verkäufers.
4.2. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
4.3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen, ist der Verkäufer berechtigt dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.
4.4. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

5. Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
5.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzunehmen. Der Rechnungsbetrag muß dem Verkäufer ab 30. Tag ab Rechnungsdatum zur Verfügung stehen.
5.2. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungsstatt angenommen. Mit der Gebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den Verkäufer über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.
5.3. Werden Zahlungen später als nach Ziff. 5.1 geschuldet, so werden von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 7% berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 10% berechnet. Der Käufer hat das Recht einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.4. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt wird, braucht der Verkäufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm gegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei einer Aufforderung des Verkäufers zu einer Zahlung Zug um Zug hat der Käufer binnen zwei Wochen sich hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen, andernfalls der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann.
5.5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

6. Gefahrenübertragung
6.1. Der Verkäufer hat seine Verpflichtung am Ort seiner Hauptniederlassung zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Ware an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und die Kosten der Sendung und des Transportes der Ware, beginnend mit Absendung ab Werk. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.
6.2. Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von Ihm bezeichneten Risiken - soweit möglich - versichert.
6.3. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.

7. Mängelrüge und Gewährleistung / Nachbesserung durch den Verkäufer
7.1. Mängel der gelieferten Ware sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen. Beanstandete Waren dürfen nur von dem Käufer oder einem von ihm benannten Dritten versandt werden. Für die Versandkosten ist der Käufer vorleistungspflichtig.
7.2. Hat der Käufer oder ein Dritter eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist die Haftung und Gewährleistung des Verkäufers insoweit ausgeschlossen, als diese Nachbesserungsarbeiten zu weiteren Schäden geführt haben.
7.3. Der Verkäufer hat das Recht, zu recht beanstandete Ware bis zu zweimal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten mal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist. Durch Ausbesserungen oder Nachbesserungen und Ersatzlieferungen wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert.
7.4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden sowie dann, wenn sich der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug befindet, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen. Der Käufer ist aber verpflichtet, den Verkäufer, auch bei Gefahr im Verzug, unverzüglich von dem Mangel zu unterrichten.
7.5. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.
7.6. Die Versandkosten werden dem Käufer erstattet, sofern ein Mangel der Sache tatsächlich vorliegt.
7.7. Stellt sich heraus, daß die von dem Käufer zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, kann der Verkäufer dem Käufer die Aufwendungen in Rechnung stellen, die er zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache gehabt hat.
7.8. Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr nach Auslieferung.

8. Reparaturen außerhalb der Gewährleistungspflicht
8.1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen, zu deren Vornahme der Verkäufer gewährleistungsrechtlich nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Kosten des Kostenvoranschlages trägt der Käufer.
8.2. Für Schäden, die bei der Reparatur entstehen, gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen.
8.3. Der Käufer trägt neben den Kosten der Reparatur auch die für Versand und Verpackung. Für Verpackung gilt Ziffer 4.4 dieser Bedingungen.
8.4. Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt sinngemäß.
8.5. Die Übergabe und Auslieferung von außerhalb der Gewährleistungsfrist reparierten Geräten erfolgt nur gegen sofortige Zahlung des Käufers.

9. Haftung
9.1. Der Verkäufer haftet im vollen Umfang für von ihm selbst oder seinen leitenden Angestellten mit grobem Verschulden herbeigeführten Schäden.
9.2. Für durch grobes Verschulden seiner einfachen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, haftet der Verkäufer im vertragstypischen Schadensumfang.
9.3. Für eigene einfache Fahrlässigkeit oder die einfache Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind, soweit sie nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen und die Zusicherung gerade den Schutz des Käufers vor solchen Schäden bezwecken sollte, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt auch, soweit Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung hergeleitet werden. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten sowie für die Fälle, in denen die Folgeschäden und der entgangene Gewinn zum vertragstypischen Schaden gehören, auf den nach dem unter 9.2 und 9.3 Gesagten gehaftet wird.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers.
10.2. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer.
10.3. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für den Verkäufer unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer ein (Mit-) Eigentum zusteht, wird ebenfalls Vorbehaltsware genannt.
10.4. Wird eine von dem Verkäufer gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wobei diese Hauptsache ist, so geht das Miteigentum an der Hauptsache auf den Verkäufer im Verhältnis des Fakturenwertes der von ihm gelieferten Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache über. Auch hier verwahrt der Käufer das Miteigentum unentgeltlich.
10.5. Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
10.6. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfaßt die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfaßt auch Forderungen des Käufers auf den Schlußsaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart.
10.7. Auf Verlangen hat der Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
10.8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an ihn abgetretenen Forderungen für sein Rechnung im eigenen Interesse einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
10.9. Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zum Weiterverkauf bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gemäß Ziffer 10.1 nur bei schriftlicher Einwilligung des Verkäufers berechtigt. Ziffer 10.6 (Forderungsabtretung im voraus) gilt sinngemäß.
10.10. Der Käufer hat dem Verkäufer Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
10.11. Der Käufer hat den Verkäufer von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
10.12. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer abzutreten. Auch ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
10.13. Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluß der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der freibleibenden Sicherungen die Forderungen des Verkäufers um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
10.14. Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

11. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz von PB Messtechnik. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Schlußbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

PB Messtechnik, Matthias-Claudius-Str. 3, D-86161 Augsburg Tel.:+49-821-555943 Fax :+49-821-555941